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§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

1. Der Fan-Club führt den Namen Hertha B S C Fanclub Rudower Kindl 07
abgekürzt „H F C Rudower Kindl 07“.
Der Sitz des Clubs ist 12355 Berlin (Rudow).

2. Gründungsdatum des Clubs ist der 2. Juni 2007.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck und Ziele des Fan-Clubs)

1. Der Club verfolgt den Zweck

1.1 daran mitzuwirken, für ein positives, gemeinschaftliches Erscheinungsbild des Fußballvereins Hertha BSC zu sorgen und dieses Bild aufrechtzuerhalten,

1.2 den Fußballverein Hertha BSC bei seinen Aktivitäten engagiert und fair zu unterstützen,

1.3 mit den Fans von Hertha BSC einen kameradschaftlichen Umgang mitein-ander während und außerhalb von Veranstaltungen des Vereins zu praktizieren und zu pflegen,

1.4 die geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder zu fördern, sowie

1.5 gemeinsame Aktivitäten der Mitglieder zu organisieren.

2. Der Club wahrt parteipolitische Neutralität und verfolgt keine weltanschau-lichen Ziele.

3. Der Zweck des Clubs ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, insbesondere erzielt der Club keinen Gewinn.

4. Der Club strebt die Anerkennung als „Offizieller Fanclub“ von Hertha BSC an. Dabei wird die Vereinbarung als Offizieller Fanclub bei Hertha BSC in vollem Umfang anerkannt.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Jede natürliche Person, die die Zwecke und Ziele des Clubs unterstützt, kann Mitglied werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu bean-tragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand binnen zehn Tagen nach einfacher Befragung bei den übrigen Mitgliedern durch einfache Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Bei Aufnahme eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod; wobei der Tod automatisch zur Ehrenmitgliedschaft führt.

5. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand in Schriftform erklärt werden. Mit Eingang der schriftlichen Erklärung beim Vorstand ist der Austritt wirksam.

6. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs oder
c) wegen unehrenhafter Handlungen.

Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.

Die Entscheidungen des Vorstandes erfolgen schriftlich und sind mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen in geeigneter Form bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederver-sammlung entscheidet endgültig.

§ 4 (Rechte und Pflichten)

1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Zwecks des Clubs an Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Clubs und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§ 5 (Organe)

Die Organe des Clubs sind:
     a) die Mitgliederversammlung,
     b) der Vorstand.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Wahl der Mitglieder für von der Mitgliederversammlung eingesetzte Ausschüsse
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie soll im 4. Quartal des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
a) der Vorstand beschließt, oder
b) die einfache Mehrheit der Erwachsenen Mitglieder beantragen.

4. Die Einberufung von Mitgliederersammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungs-gemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladungen aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung wörtlich mitgeteilt werden.

5. Die Durchführung der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anträgen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Diese Geschäfts-ordnung ist in einer Mitgliederversammlung zu beschließen.

6. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 4 Nr. 1)
b) vom Vorstand.

7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitglieder-versammlung mit schriftlicher Begründung beim 1. Vorsitzenden des Clubs eingegangen sein.

8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung mit schriftlicher Begründung beim 1. Vorsitzenden des Clubs eingegangen sind.

§ 7 (Stimmrecht)

1. Erwachsene Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Clubs.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 8 (Der Vorstand)

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer;
er kann bei Bedarf um bis zu zwei Beisitzern erweitert werden.

2. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder des Clubs für die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahl-periode aus dem Club aus, so verliert er automatisch seine Organstellung.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Club aus, oder legt ein Vorstands-mitglied sein Amt nieder, so ist, soweit keine Hauptversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

4. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.

§ 9 (Geschäftsbereich des Vorstands)

Der Vorstand vertritt den Club in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten und führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw., bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters. Der Vorstand berichtet in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen.

§ 10 (Auflösung)

Über die Auflösung des Clubs entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 (Inkrafttreten)

Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung in der Gründungsversammlung des Clubs am 2. Juni 2007 beschlossen worden und an diesem Tage in Kraft getreten.

12355 Berlin (Rudow), den 7. Juli 2007
gezeichnet
Sebastian Böhme
Börge Jelen
Timo Kather


§ 1 Gegenstand

Gegenstand dieser Geschäftsordnung ist die Durchführung von Mitglieder-versammlungen und die Behandlung von Anträgen beim HFC Rudower Kindl 07.

§ 2 Leitung der Versammlung

Die Leitung der Versammlungen beim HFC Rudower Kindl 07 obliegt dem 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

§ 3 Tagesordnung

Nach Eröffnung der Sitzung wird die Tagesordnung verlesen. Die Tagesord-nungspunkte werden in der verlesen Reihenfolge behandelt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt eine veränderte Reihenfolge.

§ 4 Beschlussfähigkeit

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen JA-Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 5 Anträge

1. Anträge sind innerhalb der im § 6 der Satzung geregelten Fristen zu stellen.

2. Anträge auf Satzungsänderungen erfordern eine einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, um angenommen zu werden.

3. Verspätet eingereichte Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn Ihre Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind ausgeschlossen.

§ 6 Wortmeldungen

Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Der Leiter kann die Redezeit begrenzen.

Vor einer Aussprache soll regelmäßig zunächst der Antragsteller gehört werden. Unqualifizierte Äußerungen hat der Versammlungsleiter zu rügen. Bei Wieder-holung ist dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort zu entziehen. Der Versammlungsleiter hat auch die Möglichkeit, Störer aus dem Versammlungsraum zu verweisen oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen.

§ 7 Abstimmungen

Über Anträge wird grundsätzlich durch offene Abstimmung per Handzeichen entschieden, eine geheime Abstimmung erfolgt schriftlich durch Stimmzettel.

Ein Antrag auf geheime Abstimmung, der von jedem Mitglied gestellt werden kann, ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für dieses Verfahren stimmen.

Der Vorstand hat für ausreichende Stimmzettel zu sorgen.

§ 8 Wahlen

Bei Wahlen muss die Abstimmung geheim erfolgen, wenn dies von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

§ 9 Protokollführung

Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 10 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder in Kraft.

12355 Berlin (Rudow), den 2. Juni 2007

Die vorstehende Geschäftsordnung ist in Kraft getreten am 7. Juli 2007
gezeichnet
Sebastian Böhme, Börge Jelen, Timo Kather

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